Grundordnung

Nichtamtliche Lesefassung der

Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim

Aufgrund von § 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2018 (GBl.
S. 85) geändert worden ist, hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim am 29.10.18 gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 LHG die Fünfte Satzung zur Änderung der Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim beschlossen. Der Hochschulrat hat am 11.02.20 Stellung gemäß § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 10 LHG genommen und am 30.10.18 sein Einvernehmen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 LHG erteilt. Die Mehrheit der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim hat der Zusammenführung der Ämter gemäß § 4 Absatz 8 Satz 1 LHG am 28.08.17 zugestimmt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden- Württemberg hat mit Schreiben vom 28.09.20 der genannten Satzung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 LHG zugestimmt.

§ 1 Name der Hochschule

Die Hochschule hat den Namen „Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim“.

§ 2 Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung

  1. (1)  Der Senat der Hochschule wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die soziale Förderung der Studierenden mit Behinderung. Ihre oder seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Beauftragte oder der Beauftragte wirkt bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Studierenden mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung und bei der Beseitigung bestehender Nachteile mit. Sie oder er ist dem Präsidium unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie oder er ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.

  2. (2)  Hält die Beauftragte oder der Beauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Prinzip der Chancengleichheit für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, hat sie oder er das Recht, diese Maßnahme innerhalb einer Woche nach ihrer oder seiner Unterrichtung schriftlich zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Präsidium die Frist auf zwei Tage verkürzen. Das Präsidium entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Präsidium die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es seine Entscheidung gegenüber der Beauftragten oder dem Beauftragten.

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

  1. (1)  An der Hochschule sind die Ämter der „Gleichstellungsbeauftragten“ und der „Beauftragten für Chancengleichheit“ entsprechend § 4 Abs. 8 LHG zusammengeführt. Die Gleichstellungsbeauftragte trägt die Gesamtverantwortung für die in § 4 LHG genannten Aufgaben. Ihre Arbeit wird durch eine Stellvertreterin unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden aufgrund einer Wahl des Senats von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Hochschule bestellt. Für die Wahl ihrer Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte das Vorschlagsrecht. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

  2. (2)  Die Gleichstellungsbeauftrage kann sich in Berufungskommissionen durch eine von ihr benannte Person vertreten lassen.

  3. (3)  Die Gleichstellungsbeauftragte ist Vorsitzende der Gleichstellungskommission nach
  4. § 4 Abs. 6 LHG. Diese Kommission berät den Senat im Zusammenhang mit Fragen der Gleichstellung.

§ 4 Wahlen

  1. (1)  Hochschulmitglieder (§ 9 Abs. 1 LHG) haben das aktive und das passive Wahlrecht, dies gilt jedoch nicht für entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen oder Professoren, kooptierte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren, sowie Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms nur befristet und ohne Aufnahmeprüfung zugelassen wurden.

  2. (2)  Soweit das Landeshochschulgesetz und die nach § 9 Abs. 8 LHG zu erlassenden Wahlordnungen nichts anderes vorsehen, finden Wahlen zu den Organen und Gremien der Hochschule grundsätzlich in dem Semester statt, das dem Beginn der Amtszeit vorausgeht.

  3. (3)  Die Amtszeit gewählter Mitglieder in Gremien entspricht der Amtszeit der jeweiligen Wählergruppe im Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Präsidiums, des Hochschulrats, von anlassbezogenen Kommissionen sowie die Gleichstellungsbeauftragte, Fachgruppensprecherinnen und Fachgruppensprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

  4. (4)  Wiederwahl in die Ämter der Hochschule ist unbeschränkt zulässig, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Hochschulrat.

  5. (5)  Die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a LHG und die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b LHG bilden in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien eine gemeinsame Gruppe (§ 10 Absatz 1 Satz 6 LHG).

(6) Alles Weitere regelt die Satzung der Hochschule zur Durchführung der Wahlen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule

  1. (1)  Angehörige der Hochschule können sich in allen sie direkt betreffenden Angelegenheiten persönlich oder unter Einschaltung gewählter Vertreterinnen und Vertreter an das Präsidium der Hochschule wenden. Angehörige der Hochschule haben das Recht, beratend an Sitzungen der Fachgruppen teilzunehmen.

  2. (2)  Hochschulangehörige haben keine Verpflichtungen in der Selbstverwaltung der Hochschule. Ihre dienstlichen Pflichten werden vertraglich geregelt.

§ 6 Teilnahme an der Selbstverwaltung durch Studierende in einem verpflichtenden Praxissemester

Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können keine Ämter in der Selbstverwaltung ausüben. Dies gilt auch, falls sie vor Beginn des Praxissemesters in ein Amt gewählt wurden und sogar falls das Amt in der Selbstverwaltung bereits angetreten wurde. In diesem Fall ist ein Nachrückverfahren entsprechend den Satzungen der Hochschule für die Dauer des Praxissemesters durchzuführen.

§ 7 Organe

Die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim hat die Organe

1. Präsidium
2. Senat
3. Hochschulrat

§ 8 Rektorat / Präsidium

Das Rektorat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim führt die Bezeichnung „Präsidium“ (§ 15 Abs. 2 LHG). Die Mitglieder führen die Bezeichnungen „Präsidentin“ oder „Präsident“, „Vizepräsidentin“ oder „Vizepräsident“ und „Kanzlerin“ oder „Kanzler“. Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Kanzlerin oder dem Kanzler auch zwei Vizepräsidentinnen oder zwei Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und ein Vizepräsident an. Die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten sind nebenamtlich tätig. Im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung ist die Kanzlerin oder der Kanzler ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten. Im Übrigen legt die Präsidentin oder der Präsident fest, in welchen Bereichen sie oder er von welcher Vizepräsidentin oder welchem Vizepräsidenten vertreten wird.

§ 9 Gliederung der Hochschule

  1. (1)  Die Hochschule gliedert sich in Fachgruppen und Hochschuleinrichtungen. Fakultäten bestehen an der Hochschule nicht (§ 15 Abs. 3 LHG).

  2. (2)  Fachgruppen umfassen die Mitglieder des Lehrkörpers (§ 9 Abs. 1 LHG) gleicher oder verwandter Fächer.

  3. (3)  Über die Zuordnung der Lehrkräfte zu den Fachgruppen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Dabei soll sie oder er nur aus zwingenden fachlichen Gründen vom Vorschlag der oder des Betroffenen abweichen. Eine Doppelmitgliedschaft ist ausgeschlossen. Bei Vorliegen entsprechender sachlicher Gründe und auf Wunsch der betreffenden Lehrkraft kann diese neben der Mitgliedschaft in einer Fachgruppe noch einer oder mehreren Fachgruppen mit beratender Stimme angehören; die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident.

  4. (4)  Es bestehen folgende Fachgruppen:

    1. Komposition-Musiktheorie
    2. Musikwissenschaft-Musikpädagogik 3. Landeszentrum für Dirigieren
    4. Gesang
    5. Tasteninstrumente
    6. Saiteninstrumente
    7. Blasinstrumente und Schlagzeug
    8. Jazz / Popularmusik

  5. (5)  Die Fachgruppen beraten die Organe und die Gremien der Hochschule bei der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben (§ 15 Abs. 3 LHG). In Bezug auf die Förderung der Wissenschaft und des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgt die Beratung durch die Mitglieder des Instituts für Musikforschung.

  6. (6)  Die Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe wählen aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Akademischen Mitarbeiterinnen und Akademischen Mitarbeiter eine Fachgruppensprecherin oder einen Fachgruppensprecher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre.

  7. (7)  Das Nähere über die Verfahrensregelungen der Fachgruppen regelt die Satzung der Hochschule.

  8. (8)  An der Hochschule bestehen folgende Hochschuleinrichtungen als künstlerische Einrichtungen bzw. als wissenschaftliche Einrichtung (Institute):

    • -  Institut für Musiktheater (Opernschule)

    • -  Akademie des Tanzes

    • -  Institut für Musikforschung

(9) Hochschuleinrichtungen sind als zentrale Einrichtungen dem Präsidium zugeordnet
(§ 15 Abs 7 LHG). Deren Leiterinnen oder Leiter werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt.

(10) Das Nähere regeln die Ordnungen der Hochschuleinrichtungen. Diese werden vom Senat beschlossen. Die nicht-studentischen Mitglieder des Instituts für Musiktheater (Opernschule) und des Instituts für Musikforschung sind gleichzeitig Mitglieder einer Fachgruppe oder anderen Hochschuleinrichtung.

§ 10 Wahl der hauptamtlichen Präsidiumsmitglieder

  1. (1)  Die Findungskommission nach § 18 Abs. 1 LHG hat insgesamt neun Mitglieder:

    • -  die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats als Vorsitzende oder

      Vorsitzender der Kommission

    • -  die drei anderen externen Mitglieder des Hochschulrats

    • -  vier vom Senat für diese Aufgabe gewählte Senatsmitglieder, die nicht dem

      Präsidium angehören

    • -  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums mit beratender

      Stimme.

  2. (2)  Im Falle der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang des Wahlpersonengremiums nach § 18 Abs. 3 LHG wird das Wahlverfahren beendet und die Stelle neu ausgeschrieben.

§ 11 Senat

  1. (1)  Dem Senat gehören kraft Amtes stimmberechtigt an:

    1. die Präsidentin oder der Präsident 2. die Kanzlerin oder der Kanzler
    3. die Gleichstellungsbeauftragte

  2. (2)  Dem Senat gehören kraft Amtes mit beratender Stimme an: die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

  3. (3)  Dem Senat gehören auf Grund von Wahlen an:

    11 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer
    2 Akademische Mitarbeiterinnen oder Akademische Mitarbeiter 3 Studierende
    2 sonstige Mitarbeiterinnen oder sonstige Mitarbeiter

    Haben Lehrbeauftragte nach § 9 Abs. 4 LHG das aktive Wahlrecht, so üben sie es für die Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.

  4. (4)  Die Wahl der Mitglieder des Senats erfolgt nach Mitgliedergruppen gemäß
    § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LHG. Die Amtszeit der nicht-studentischen Senatsmitglieder beträgt 4 Jahre (§ 19 Abs. 2 LHG), die der Studierenden 1 Jahr. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen hat.

  5. (5)  Von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Senats oder durch Beschluss des Senats können Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden.

  6. (6)  Vorschläge von Berufungskommissionen (§ 48 Abs. 3 LHG) bedürfen der Bestätigung durch den Senat.

  7. (7)  Jedes Mitglied des Senats kann an das Präsidium Anfragen richten in Bezug auf Themen, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, und verlangen, dass diese innerhalb eines Monats beantwortet werden.

§ 12 Hochschulrat

  1. (1)  Dem Hochschulrat gehören 4 externe Mitglieder und 3 interne Mitglieder an. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der internen Mitglieder endet ferner mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Hochschule.

  2. (2)  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats und seine Vertreterin oder sein Vertreter werden von den Mitgliedern des Hochschulrates gewählt.

  3. (3)  Der Findungskommission nach § 20 Absatz 4 LHG gehören zwei Senatsmitglieder an.

  4. (4)  Von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats oder durch Beschluss des Hochschulrats können Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Hochschule in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Grundordnung außer Kraft.