Verfahren zur Zulassung und Immatrikulation

Gesetzliche Zugangsvoraussetzungen

Bestimmungen aus dem Gesetz über die Hochschulen in Baden–Württemberg (LHG) in der Fassung vom 17.12.2020

Qualifikation

1. Die Immatrikulation und die Zulassung zu einem Studiengang an einer Kunsthochschule setzen voraus:

  1. den Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife und
  2. den Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang (Aufnahmeprüfung).

Bewerber mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. Die Hochschulreife wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes erworben. Sie kann durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte in– oder ausländische Vorbildung erworben werden. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise entscheidet die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart.

2. Der Nachweis über die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird durch den erfolgreichen Abschluss einer Aufnahmeprüfung geführt, die von einer Kommission der jeweiligen Kunsthochschule durchgeführt wird, bei der die Zulassung beantragt wurde. Das Nähere über das Prüfungsverfahren wird in der Zulassungs– und Immatrikulationssatzung geregelt.

3. Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann bei Bewerbern für bestimmte geeignete künstlerische Studiengänge abgesehen werden, wenn die Bewerber eine besondere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung durch die Begabtenprüfung nachweisen. Die für ein Studium hinreichende Allgemeinbildung wird durch einen Aufsatz über ein Thema aus dem Gebiet der Musik bzw. Tanz nachgewiesen.

Dies gilt nicht für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen.

Nachweis genügender Deutsch-Kenntnisse für internationale Studienbewerber

Spätestens zur Einschreibung zum Studium müssen alle Studienbewerber:innen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft und keine deutsche Hochschulreife besitzen, genügend Deutsch-Kenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 nachweisen. Dabei werden insbesondere folgende Sprachnachweise akzeptiert:

  • DSH
  • TestDaf
  • telc

Können zu Beginn des Studiums nicht genügend Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, erfolgt eine automatische Zuteilung zu einem Sprachtest und einem anschließenden Deutschkurs, den die Hochschule in Kooperation mit der Universität Mannheim kostenlos anbietet.

Alternativ können Deutschkurse nach Absprache mit dem International Office auch extern besucht werden. Fragen zu den Sprachkenntnissen beantwortet Ihnen gerne Frau Rusch vom International Office.

In folgenden Studiengängen sind abweichend genügend Deutschkenntnisse bereits innerhalb der Online-Bewerbung nachzuweisen:

  • Bachelor und Master Lehramt Musik an Gymnasien: C 1
  • Bachelor Musik, Schwerpunkt Musikforschung / Medienpraxis: C 1
  • Bachelor und Master Musik, Hauptfach Dirigieren: B 2
  • Master Musik, Hauptfach Gesang, Schwerpunkt Oper: B 2
  • Master of Arts (Tanz / Tanzpädagogik): A 2

Werden die jeweiligen Nachweise nicht bis zum Bewerbungsfristende erbracht, erfolgt der Ausschluss vom Bewerbungsverfahren.

Zulassungsverfahren

Für Auskünfte, Antragstellungen und Entscheidungen in allen Fragen der Bewerbung und Zulassung zum Studium (Voraussetzungen für die Immatrikulation, Formen und Fristen) sind Studienbüro & Prüfungsamt zuständig.

 

Termine des Zulassungsverfahrens:

Das Zulassungsverfahren findet zweimal jährlich statt.

Ausnahmen:
Im Studiengang Bachelor und Master of Music (Jazz/Popularmusik) und für die Orchesterakademie Rhein-Neckar (OARN) findet das Zulassungsverfahren einmal jährlich zum Herbstsemester statt.

Die Bewerbung für SO-Opernstudio ist einmal jährlich, in der Regel zum Frühjahrsemester möglich. Bitte informieren Sie sich hier, ob aktuell eine Zulassung auch zum Herbstsemester möglich ist.