Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen

Für studienbezogene Auslandsaufenthalte (Studium/Praktikum) können Ihre im Ausland erbrachten Leistungen an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim anerkannt und auf Ihren jeweiligen Studiengang angerechnet werden. Die rechtliche Grundlage für das Anerkennungsverfahren basiert auf der Lissabon-Konvention. Bei der Anerkennungsprüfung wird die Frage beantwortet, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen und den zu erwerbenden Kompetenzen besteht.

 

Überprüfen Sie bereits vor dem Auslandsaufenthalt, welche Kurse und Veranstaltungen sich eignen, um im Ausland absolviert zu werden und recherchieren Sie, ob ähnliche Kurse auf einem vergleichbaren Niveau an der ausländischen Hochschule angeboten werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Hauptfachlehrkraft bzw. an das professorale Mitglied der Studienkommission Ihrer Heimathochschule, um mögliche Anerkennungen abzuklären und halten Sie Rücksprache mit dem Leiter des Studienbüros und Prüfungsamts. Es gilt zu beachten, dass je nach Austauschprogramm feste Fristen und Prozesse einzuhalten sind. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig im International Office Ihrer Heimathochschule.

Für Erasmus-Studierende gilt:  Es muss ein Online Learning Agreement (kurz OLA) zu geplanten Studienleistungen und möglichen Anerkennungen erstellt werden. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit Ihrer Hauptfachlehrkraft und dem International Office der Heimathochschule.

Eine Schritt-für Schritt-Ausfüllhilfe finden Sie hier

 

Zu Beginn des Auslandsaufenthalts sollten Studierende sicherstellen, dass alle geplanten Kurse auch angeboten werden.  Ist dies nicht der Fall, sollten die notwendigen Änderungen umgehend mit der Hauptfachlehrkraft besprochen und dem Prüfungsamt der Heimathochschule mitgeteilt werden.

Für Erasmus-Studierende gilt: Die im Learning Agreement vereinbarten Veranstaltungen können nach Ankunft an der Gasthochschule innerhalb von fünf Wochen in Absprache mit dem International Office der Heimathochschule geändert oder angepasst werden.  Auch hier ist ggf. wieder eine Vorabsprache mit der Hauptfachlehrkraft erforderlich.

Es wird empfohlen, die gewünschten Anerkennungen zeitnah nach der Rückkehr beim Prüfungsamt zu beantragen.  Eine Anerkennung kann auch für erbrachte Leistungen erfolgen, für die vor dem Auslandsaufenthalt keine Anerkennungsabsprache erfolgte.

Für Erasmus-Studierende gilt: In der Regel erhalten Sie an der Gastinstitution ein Transcript of Records (ToR), auf dem Ihre Kurse, Ihre Leistungen und Prüfungsergebnisse sowie entsprechende ECTS Credits aufgeführt sind. Das Transcript und das von Ihnen unterzeichnete Anerkennungsformular sind beim International Office Ihrer Heimathochschule einzureichen. Als Grundlage für die Anerkennung dienen die Angaben im Learning Agreement und die Unterzeichnung des Anerkennungsformulars.  Die Unterlagen werden im International Office geprüft und an das Prüfungsamt weitergeleitet.   

Eintragung in das Diploma Supplement

Die im Ausland erbrachten und anerkannten akademischen Leistungen werden im Diploma Supplement aufgeführt.

Das Diploma Supplement ist eine Ergänzung zum Abschlusszeugnis mit einheitlichen Angaben zur Beschreibung von Hochschulstudienabschlüssen. Es informiert über die absolvierten Studieninhalte, den Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. Mit dem Diploma Supplement sollen die internationale Transparenz, Einstufung und Anerkennung europäischer Hochschulabschlüsse erleichtert werden.

Notenumrechnung der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

Haben Sie im Rahmen eines temporären Auslandsaufenthaltes Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, für die Noten vergeben wurden, müssen diese ausländischen Noten bei der Antragsstellung auf Anerkennung an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim umgerechnet werden.

Die ausländischen Notenwerte werden an der Staatlichen Musikhochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim nach der Modifizierten Bayerischen Formel umgerechnet (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz, 2013):

Notenumrechnung der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

Haben Sie im Rahmen eines temporären Auslandsaufenthaltes Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, für die Noten vergeben wurden, müssen diese ausländischen Noten bei der Antragsstellung auf Anerkennung an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim umgerechnet werden.

Die ausländischen Notenwerte werden an der Staatlichen Musikhochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim nach der Modifizierten Bayerischen Formel umgerechnet (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz, 2013):

Die bayerische Formel dient zur linearen Transformation der Notenwerte von einer fremden Skala in die deutsche Notenskala von 1,0 bis 4,0. Sie lässt sich auf alle absoluten Notenskalen - sowohl auf die numerischen (z. B. Noten und Punkte) als auch die alphanumerischen Notenskalen (z. B. Grade A+, A, A-, B+, B, B-, usw.) gut anwenden. Bei Umrechnung der Noten, die in Prozent ausgewiesen sind, ist die Anwendung der bayerischen Formel nur bedingt möglich.
 

Bayerische Formel (modifiziert)

                   Nmax - Nd
x = 1 + 3 . ____________
                 Nmax - Nmin


x       = gesuchte Note
Nmax  = oberer Eckwert im ausländischen Notensystem
Nmin   = unterer Eckwert im ausländischen Notensystem
Nd     = in das deutsche Notensystem zu transformierende Note

Wie wird verfahren, wenn die Mindestanzahl von 15 ECTS während eines Erasmus-Studiensemesters nicht erreicht wird?

Erlangen Sie die festgelegte Mindestanzahl an ECTS nicht, ist umgehend Kontakt mit dem International Office Ihrer Hochschule aufzunehmen. Mit einem Schreiben, in dem Sie begründen, warum Sie die Mindestanzahl an ECTS nicht erreichen konnten, können Sie um eine Sondergenehmigung bitten. Dem Schreiben ist ein Nachweis beizulegen, zum Beispiel ein ärztliches Attest. Sondergenehmigungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

Sollten Sie keine Sondergenehmigung erhalten, wird bestimmt, wie viele Fördermonate den erlangten ECTS zuordnet werden können. Das Erasmus-Stipendium wird entsprechend anteilig zurückgefordert.

Sollten Sie überhaupt keine ECTS während Ihres Erasmus-Studienauslandsaufenthalts erbracht haben, ist das Stipendium in jedem Fall komplett zurückzuzahlen (0 ECTS sind gleich 0 Euro).